Antrag

Konzessionsabgabe auf Gas

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Der Magistrat wird beauftragt zu prüfen, ob die Gaswerksverband Rheingau AG in den Jahren 1998 bis 2008 auf Gaslieferungen an Taunussteiner Kunden im Rahmen ihrer Tarife G 209, GVT Economy, GVT Komfort Gas und GVT Basis Gas die niedrige Konzessionsabgabe für Sonderverträge oder die höhere Konzessionsabgabe für Tarifverträge entrichtet hat.

Sollte dem Magistrat die Prüfung anhand eigener Unterlagen nicht möglich sein, wird der Magistrat beauftragt, von der Gaswerksverband Rheingau AG die Offenlegung der Unterlagen zu  verlangen, aus denen sich die Einordnung der Verträge mit diesen Tarifen und die Höhe der geleisteten Konzessionsabgabe auf Lieferungen nach diesen Tarifen ergibt.

Der Magistrat wird aufgefordert, bereits vor Abschluss der Prüfungen alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Verjährung von Forderungen aus der Konzessionsabgabe gegenüber der Gaswerksverband Rheingau AG aufzuhalten. Zu diesem Zweck soll der Magistrat mit der Gaswerksverband Rheingau AG eine Vereinbarung schließen, in der diese auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Der Magistrat wird beauftragt, eine etwaige Differenz zwischen der geleisteten Konzessionsabgabe auf Sonderverträge und der der Stadt Taunusstein zustehenden Konzessionsabgabe auf Tarifverträge für die einzelnen Jahre zu ermitteln, der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen und gegenüber der Gaswerksverband Rheingau AG in geeigneter, rechtswirksamer Form als Forderung geltend zu machen.

Begründung

Die Konzessionsabgabe auf Gaslieferungen beträgt in Taunusstein

·    0,61 Cent/kWh bei Belieferungen von Tarifkunden mit Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser
·    0,27 Cent/kWh bei sonstigen Tariflieferungen (Kochen, Warmwasser und Heizung)
·    0,03 Cent/kWh bei Belieferungen von Sondervertragskunden

Verträge mit den Tarifen G 209, GVT Economy, GVT Komfort Gas und GVT Basis Gas wurden von der Gaswerksverband Rheingau AG als Sonderverträge geschlossen. Soweit bisher bekannt, wurde darauf  die niedrige Konzessionsabgabe für Sonderverträge gezahlt.

Vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach hat die Gaswerksverband Rheingau AG in mehreren Verfahren gegen Privatkunden selbst vorgetragen, dass die oben genannten Tarife keine Sonderverträge sondern Tarifverträge sind. Entsprechend den zwischenzeitlich rechtskräftig ergangenen Urteilen des Amtsgerichts Bad Schwalbach sind diese Verträge als Tarifverträge zu behandeln mit der Konsequenz, dass die Stadt Taunusstein die höhere Konzessionsabgabe für Tarifverträge beanspruchen kann.

Aus vorliegenden Rechnungen der Gaswerksverband Rheingau AG ist außerdem zu ersehen, dass den Heizgas-Kunden im Tarif GVT Basis Gas (Grundversorgung) die höhere Konzessionsabgabe auf Tarifverträge von 0,61 Cent/kWh (statt 0,27 Cent/kWh) berechnet wurde. Daraus ergibt sich zum einen die Frage, ob die höhere Konzessionsabgabe abgeführt wurde, wenn die Verträge früher nach eigenen Angaben  der Gaswerksverband Rheingau AG als Sonderverträge eingestuft wurden. Zum anderen widerspricht die Höhe der Konzessionsabgabe offenbar der Konzessionsabgabenverordnung, die bei Gas für Heizzwecke einen Betrag von 0,27 Cent/kWh vorsieht. Bereits aus diesen Gründen ist eine Prüfung durch die Stadt Taunusstein erforderlich.

In Bezug auf die genannten Verträge war und ist die Gaswerksverband Rheingau AG bis heute nicht nur Gasnetzbetreiber, sondern auch Gasversorger. Daher sind der Gaswerksverband Rheingau AG die Einstufungsgrundlagen der Verträge und die Höhe der abgeführten Konzessionsabgabe bekannt und können zu Kontrollzwecken offen gelegt werden.

Aus Gründen einer sparsamen Haushaltsführung ist es geboten, die Ansprüche der Stadt Taunusstein aus der Konzessionsabgabe zu prüfen und etwaige Forderungen konsequent zu verfolgen. Da sich die Ansprüche auf zurückliegende Zeiträume bereits ab 1998 beziehen, sind geeignete Schritte zu unternehmen, um die Verjährung aufzuhalten.

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