Öffentlichkeit - Antrag zur Geschäftsordnung in Verbindung mit dem TOP 4.1 Entwicklung Hahner Mitte

Antrag

Jens Stephan - gestellt im OB Hahn am 18.04.2017

Beschlussentwurf:

Der Ortsbeirat behandelt die Vorlage RS 13/017-12 Entwicklung Hahner Mitte; Verkauf in öffentlicher Sitzung. Die Anlage 1 zur Gremienvorlage RS 13_017-12, die bisher den Status ‚nichtöffentlich‘ trägt, wird zum ‚öffentlichen‘ Dokument erklärt und steht damit allen Bürgerinnen und Bürgern zur Einsicht zur Verfügung.

Steht dieser Öffentlichkeit ein zwingender Grund im Detail entgegen, ist zu klären, wie die Person(en)/Gesellschaft(en) des/der Käufer und die Konditionen (Kaufpreise) so in öffentlicher Vorlage dargestellt werden können, dass dem Öffentlichkeitsprinzip gemäß § 52 HGO weitestgehend Rechnung getragen wird.


Begründung:

 

„Das Öffentlichkeitsprinzip ist tragender Verfahrensgrundsatz des kommunalen Verfassungsrechtes, dessen Sinn und Zweck dahin geht, die Bürgerschaft in Bezug auf die Arbeit des kommunalen Vertretungsorgans zu informieren und zu integrieren.“ Zitat aus der Vorlage DRS. 13/117 vom 22.04.2013, in welchem die Grundsätze der Öffentlichkeit bei Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und Ausschüsse; der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Grundstücksangelegenheiten behandelt wurde.

In gleicher Unterlage wurden persönliche Daten aufgelistet, die als schützenswerte Daten unter den Datenschutz fallen und dafür Grundlage bilden, dass u.a. personenbezogene Details nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 04.07.2013 in einer nichtöffentlichen Anlage den Gremien zur Verfügung gestellt werden.

Es wurde darauf hingewiesen, dass wenn Angelegenheiten unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden, ohne dass hierfür berechtigte Gründe vorliegen, die Beschlüsse rechtswidrig sind, mit der Folge, dass diese unwirksam sind.

Im Gegenzug kann ein berechtigtes Interesse an einer nichtöffentlichen Beratung und Beschlussfassung bestehen, dessen rechtswidrige Verletzung, mögliche Ansprüche von Privatpersonen oder Firmen nach sich ziehen.

Ein solches berechtigtes Interesse beim Verkauf der Grundstücke Hahner Mitte gemäß der Vorlage ist weder benannt noch erkennbar, da die potentiellen Käufer als Eigenbetrieb des Rheingau-Taunus-Kreis bzw. als kommunale Gesellschaft mit Gesellschaftern mehrerer Kommunen sich quasi in öffentlicher Hand befinden und die Bürgerinnen und Bürger Anspruch darauf haben zu erfahren, welche Grundstücksgeschäfte zwischen der Stadt Taunusstein und diesen Käufern zu welchen Konditionen abgewickelt werden.

Darüber hinaus ist der Verkauf der Hahner Mitte von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung für die Stadt und den Ortsteil Hahn, weswegen die Öffentlichkeit beim Verkauf der Grundstücke in spezieller Weise berücksichtigt und informiert werden muss.

 



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