Wenn Unrecht zu Recht wird

Ihre EMail an uns:

„Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ Bertolt Brecht
Auch in Taunusstein leben mündige Bürger mit Hirn !
Warum scheuen Sie einen Bürgerentscheid so sehr ?????
Gruß aus Wehen

Unsere Antwort an Sie:

Sehr geehrte Familie ...,

vielen Dank für Ihre Email. Ich möchte versuchen, Ihre Fragen im Namen der Stadtverordnetenfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen so gut wie möglich zu beantworten.

Bündnis 90 / Die Grünen haben keine Scheu, sich mit einem Bürgerentscheid auseinanderzusetzen. Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir ein Bürgerbegehren respektieren, sein Ergebnis abwarten und die Entscheidung dann auch umsetzen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das Bürgerbegehren auch zulässig ist.

Wenn Sie die Berichterstattung der letzen Wochen verfolgt haben, haben Sie möglicherweise feststellen können, dass wir uns zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in der Vergangenheit nicht geäußert haben. Wir wollten abwarten, bis uns die Gutachten vorliegen, die die Stadtverwaltung bei den kommunalen Spitzenverbänden des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sowie bei einem Rechtsanwaltsbüro angefordert hat, damit wir uns dazu eine fundierte Meinung bilden können.

Die Gutachten liegen nun vor und besagen mehrheitlich, dass das Bürgerbegehren rechtlich unzulässig ist. Dabei stimmen die beiden Gutachten des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sowohl im Ergebnis als auch in den Begründungen exakt überein. Für uns ist das Urteil dieser anerkannten Fachinstitutionen maßgeblich. Unsere Fraktion wird deshalb bei der anstehenden Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung entsprechend votieren. Hier handelt es sich nicht um eine Entscheidung nach freiem Ermessen, sondern um eine rechtliche Entscheidung. Im Klartext bedeutet das, dass die Stadtverordnetenversammlung das Bürgerbegehren ablehnen muss, wenn es rechtlich nicht zulässig ist.

Auf Wunsch lassen wir Ihnen die Gutachten gerne zukommen, damit Sie sich von der  Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens persönlich überzeugen können. Sie können die Gutachten ab morgen auch auf unserer Homepage einsehen.

Leider sind die Hürden für ein Bürgerbegehren in Hessen sehr hoch. Unsere Landtagsfraktion hat daher bereits die Initiative ergriffen und Vorschläge zur Neuregelung des Gesetzes gemacht. Solange die bisherige Regelung gilt, muss sie allerdings auch in gleicher Weise auf alle Bürgerbegehren angewendet werden.

Von der Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu trennen ist die Frage der politischen Notwendigkeit des hauptamtlichen Ersten Stadtrats.

Die Bestellung eines hauptamtlichen Ersten Stadtrats stellt nicht per se einen Akt des Unrechts dar. Die Möglichkeit dazu ist in der Hessischen Gemeindeordnung ausdrücklich vorgesehen und für eine Stadt in der Größe Taunussteins auch angemessen. Hauptamtliche Erste Stadträte gibt es auch in anderen Kommunen wie z.B. in Oestrich-Winkel, das mit 15.000 Einwohner viel kleiner ist als Taunusstein und wo vor etwa zwei Jahren ein hauptamtlicher Erster Stadtrat aus den Reihen der CDU berufen wurde.

Für Taunusstein ergibt sich die Notwendigkeit eines hauptamtlichen Ersten Stadtrats aus dem Ergebnis der Kommunalwahlen. Die Wählerinnen und Wähler haben in der Stadtverordnetenversammlung eine neue Mehrheit in dieVerantwortung gewählt, während im Magistrat noch die Vorgängerkoalition die Mehrheit hat und der neuen Parlamentsmehrheit das Leben nach Kräften schwer macht. Wie Sie sicherlich wissen, entspricht die Stadtverordnentenversammlung in etwa dem "Parlament" einer Gebietskörperschaft und der Magistrat in etwa einer "Regierung". Sie können sich sicher vorstellen, dass es unter den Verhältnissen nicht übereinstimmender Mehrheiten in diesen Gremien sehr schwer ist, konsistente und richtungweisende Entscheidungen herbeizuführen und umzusetzen.

Nicht zuletzt für diesen Fall ist die Möglichkeit der Wahl und Ernennung eines hauptamtlichen Ersten Stadtrats ausdrücklich erlaubt. Die Stadtverordnetenversammlung hat also nach der Hessischen Gemeindeordnung die Möglichkeit, Einfluss auf die Zusammensetzung des obersten Verwaltungsorgans zu nehmen. In diesem wäre der hauptamtliche Erste Stadtrat eines von 14 Mitgliedern.

Sehr geehrte Familie ..., ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen die Haltung von Bündnis 90 / Die Grünen in dieser Frage zumindest verständlich machen konnte. Unabhängig davon, ob Sie unsere Auffassung teilen mögen, ist es uns sehr wichtig, die Diskussion über das Bürgerbegehren und den hauptamtlichen Ersten Stadtrat auf eine sachliche Grundlage zurückzuführen.

Mit freundlichen Grüßen,

Bündnis90/Die Grünen
Ortsverband Taunusstein

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